Pflegepauschbetrag - Steuernews für Ärzte
Sächsisches Finanzgericht urteilt über Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags
Die Bundesregierung will Pflegeberufe attraktiver machen und damit den Pflegenotstand bekämpfen. Entsprechende Absichten fanden sich bereits im Koalitionsvertrag. Nun hat die Bundesregierung ein Gesetz für bessere Löhne in der Pflege (Pflegelöhneverbesserungsgesetz) auf den Weg gebracht (Gesetz vom 22.11.2019 BGBl 2019 I S. 1756).
Das Gesetz sieht u. a. vor, dass die Tarifpartner einen flächendeckenden Tarifvertrag abschließen, den das Bundesarbeitsministerium auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Pflege erstreckt. Damit würde erreicht werden, dass die ausgehandelten Tariflöhne für die ganze Branche gelten. Alternativ sieht das Gesetz vor, die Bezahlung in der Pflege über höhere Lohnuntergrenzen insgesamt anzuheben. Dazu soll eine künftig ständige, paritätisch besetzte Pflegekommission Vorschläge für unterschiedliche Mindestlöhne für Hilfs- und Fachkräfte erarbeiten. Das Bundesarbeitsministerium kann diese Mindestlöhne als allgemein verbindlich für die gesamte Branche erklären. In dem Gesetz ist auch festgeschrieben, dass in Ost- und Westdeutschland Pflegekräfte künftig denselben Lohn erhalten sollen.
Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht wird mit dem Gesetz gewahrt, da die kirchlichen Pflegelohn-Kommissionen vor Abschluss des Tarifvertrags angehört werden müssen. Außerdem müssen mindestens zwei Kommissionen repräsentativer Religionsgemeinschaften zustimmen, damit die Tarifpartner die Erstreckung des Tarifvertrags beantragen können.
Stand: 25. Februar 2020
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