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BFH äußert sich zur Berechnung der prozentualen Höchstgrenzen
Ein Arbeitgeber hatte eine „gesunde“ Idee. Er ermöglichte es seinen Beschäftigten, in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren und bezahlte die monatlichen Beiträge. Die Arbeitnehmer zahlten lediglich einen Eigenanteil von € 16,00 bis € 20,00. Der Arbeitgeber nutzte hierbei die für Sachbezüge an Arbeitnehmer geltende Freigrenze von € 44,00 im Monat (ab 2022: € 50,00/Monat). Das Finanzamt rechnete den Arbeitgeberzuschuss allerdings auf das Jahr um und kam zu dem Schluss, dass die €-44,00-Freigrenze überschritten sei. Begründet wurde das damit, dass der Arbeitgeber sogenannte „Jahreslizenzen“ erworben habe. Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Finanzamtes aber nicht.
Der BFH sah den geldwerten Vorteil vom Arbeitgeber als monatlich zugeflossen an. Denn der Arbeitgeber hat – unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung – den Arbeitnehmern die Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeiten jeweils monatlich fortlaufend ermöglicht. Und damit war die Freigrenze nicht überschritten (BFH, Urteil v. 7.7.2020 - VI R 14/18; veröffentlicht am 17.12.2020).
Seit 1.1.2020 ist zu beachten, dass zweckgebundene Zahlungen des Arbeitgebers als steuerpflichtiger Barlohn gelten (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG). Gebührenerstattungen des Arbeitgebers oder monatliche Zuzahlungen zu den Studiogebühren sind daher steuerpflichtig. Die Steuerpflicht lässt sich vermeiden, indem der Arbeitgeber wie im Streitfall selbst Vertragspartner des Fitnessstudios ist und der Arbeitnehmer sich an den Kosten beteiligt.
Stand: 24. Februar 2021
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