Zahnärztliche Partnerschaftsgesellschaft - Steuernews für Ärzte
Bundesfinanzhof entscheidet zur Einkünftequalifizierung
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind steuerbegünstigt. Der Gesetzgeber versteht darunter Dienste, die üblicherweise im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden und einen Bezug zur Hauswirtschaft haben. Personenbezogene Leistungen fallen – mit Ausnahme von Pflegeleistungen – nicht darunter.
Ärztliche Leistungen zählen ebenfalls nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistungen an Mensch oder Tier erbracht werden. Ärztliche Leistungen zählen auch dann nicht dazu, wenn sie im Rahmen von Hausbesuchen erbracht werden. Das Finanzgericht Nürnberg ordnete unter die haushaltsnahen Dienstleistungen solche Tätigkeiten, „die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen“. In diesem Zusammenhang lehnten die Richter die Zuordnung tierärztlicher Leistungen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen mit der Begründung ab, dass Haushaltsangehörige im Regelfall über ein erforderliches Fachwissen zur Ausführung ärztlicher Leistungen nicht verfügen (Finanzgericht Nürnberg v. 04.10.2012, 4 K 1065/12).
(Tier)ärztliche Leistungen sind auch keine Handwerkerleistungen. Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe, sondern ein freier Beruf, so das FG Nürnberg. Damit scheidet eine steuerliche Begünstigung als Handwerkerleistung ebenfalls aus.
Stand: 27. Mai 2014
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