Grunderwerbsteuerfalle beim Grundstückskauf - Steuernews für Mandanten
BFH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung in einem neueren Beschluss
Die Mehrwertsteuer bzw. im Fachjargon Umsatzsteuer genannt, ist von einem Unternehmer auf jeden steuerbaren Umsatz zu verrechnen. Werbeangebote diverser Unternehmer mit dem Slogan „Wir schenken Ihnen die Mehrwertsteuer“ ändern an der Umsatzsteuerpflicht nichts.
Zahnarzt Z plant die Anschaffung eines neuen Behandlungsstuhls. Er erhält von der Firma F ein Angebot für „5.000 € ohne Mehrwertsteuer“. Zahnarzt Z bestellt zeitlich bedingt erst nach 6 Wochen. Die Bestellung wurde bei der Firma F versehentlich liegen gelassen. Der Zahnarzt kauft nach 2 Monaten Wartezeit einen Behandlungsstuhl von einem anderen Anbieter für 4.800 € inklusive Mehrwertsteuer. Kurze Zeit später kündigt die Firma F die kurzfristige Lieferung des Behandlungsstuhls zu dem vereinbarten Preis zzgl. Mehrwertsteuer an. Kann der Zahnarzt von seiner Bestellung bei der Firma F wieder zurücktreten?
Zweifelsohne kann sich der Zahnarzt nicht darauf berufen, dass er den Behandlungsstuhl von der Firma F ohne Mehrwertsteuer kaufen wollte. Denn das Angebot der Firma F ist nach der Verkehrssitte zuzüglich Mehrwertsteuer zu verstehen (§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch BGB). Allerdings ist die späte Bestellung (nach 6 Wochen) des Zahnarztes als neues Angebot anzusehen. Denn ein Angebot ist binnen einer üblichen Frist zu stellen. Die Rechtsprechung geht hier im Allgemeinen von einer Woche aus (§ 147 BGB).
Der Zusatz der Firma F in dem Angebot „ohne Mehrwertsteuer“ berechtigt den Zahnarzt zu einer Anfechtung des Kaufvertrages wegen eines Inhaltsirrtums. Denn der Zahnarzt kann behaupten, er wäre irrtümlich von einer Lieferung ohne Mehrwertsteuer ausgegangen. Voraussetzung ist, er widerspricht dem Ankündigungsschreiben der Firma F zur Lieferung des Stuhls „zzgl. Mehrwertsteuer“ unverzüglich.
Stand: 27. Mai 2015
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