Wachstumschancengesetz I - Steuernews für Mandanten
Überblick über die vom Vermittlungsausschuss beschlossenen Steuerneuregelungen bei der Einkommensteuer
Arbeitgeber können nach § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz (EStG) ihre Arbeitnehmer in Form einer betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu einer Höhe von € 500,00 im Jahr steuerfrei unterstützen. Wesentlich ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und der „Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben“ dienen.
Zum 1.1.2019 wurde die oben genannte Regelung geändert. Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention sind seit Jahresbeginn nur noch mit Zertifizierung steuerfrei. In dem ab 1.1.2019 geltenden Gesetzestext heißt es, dass die Fördermaßnahmen „hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der § 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen“ müssen. Das heißt, die Gesundheitskurse zur verhaltensbezogenen Prävention, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern im Rahmen des Freibetrages finanzieren, müssen den Maßnahmen der Krankenkassen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung entsprechen. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn sie den “Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen“ beinhalten (§ 20b Abs. 1 Satz 1 SGB V).
Für Präventivkurse, die schon vor Jahresbeginn begonnen haben und über keine Zertifizierung verfügen, gilt folgende Übergangsregelung: Eine Zertifizierung zur Erlangung der Steuerbefreiung ist hier erstmals maßgeblich für Sachbezüge, die ab dem 31.12.2019 gewährt werden.
Stand: 27. Mai 2019
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