Corona-Schlussabrechnungen - Steuernews für Mandanten
Finanzverwaltung gewährt Fristverlängerung bis 30.9.2024
Die EU-Kommission hat am 3.4.2020 eine „Katastrophenklausel“ im Zollrecht aktiviert und damit den Anträgen der EU-Mitgliedstaaten auf eine vorübergehende Steuerbefreiung der Einfuhr von Medizinprodukten und Schutzausrüstungen aus Drittländern stattgegeben. Das gegenwärtig geltende Zollrecht (EU Verordnung (EG) Nr. 1186/2009) sieht die zollfreie Einfuhr von Waren vor, die für Katastrophenopfer bestimmt sind. Von dieser Klausel hat die EU-Kommission nun Gebrauch gemacht und die Einfuhr von Medizinprodukten und Schutzausrüstungen aus Drittländern von Zöllen und Mehrwertsteuer befreit.
Die Zoll- und Mehrwertsteuerbefreiung umfasst Masken und Schutzausrüstung sowie Testkits, Beatmungsgeräte und weitere medizinische Ausrüstung.
Die Ausnahmeregelung wurde zunächst auf 6 Monate befristet. Sie gilt für Produkte, die rückwirkend ab dem 30.1.2020 angeschafft worden sind und kann bei Bedarf verlängert werden.
Die Steuerbefreiung gilt im Übrigen auch für Einfuhren aus dem Ende Januar 2020 aus der EU ausgeschiedenen Großbritannien.
Stand: 27. Mai 2020
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