Jahressteuergesetz 2024 - Steuernews für Mandanten
Umsetzung von Vorgaben aus der Rechtsprechung des BFH und EuGH im Erbschaftsteuerrecht
Inländische Kreditinstitute müssen gemäß § 33 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) beim Tod eines Kunden Kontoguthaben (einschließlich der Guthaben auf Gemeinschaftskonten), Depots mit den aktuellen Wertständen als auch die Unterhaltung eines Schließfaches den Finanzbehörden melden. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch für Vermögenswerte, die der Erblasser im Ausland unterhalten hat (vom 16.11.2016, II R 29/13).
Inländische Kreditinstitute müssen nach Auffassung des BFH in die Anzeigen nach § 33 ErbStG auch Vermögensgegenstände einbeziehen, die von einer unselbstständigen Zweigniederlassung im Ausland verwahrt oder verwaltet werden. Ein dort bestehendes strafbewährtes Bankgeheimnis (im Streitfall das österreichische Bankgeheimnis) steht dem nicht entgegen.
Der Europäische Gerichtshof hat darüber hinaus die Frage verneint, ob die Erstreckung der Pflicht zur Erstellung von Todesfallmeldungen auf Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat gegen die Niederlassungsfreiheit nach EU-Recht verstößt. Unerheblich ist, ob ein Bankgeheimnis (im Streitfall das österreichische Bankgeheimnis) eine solche Mitteilung grundsätzlich verbietet. Nach Auffassung des EuGH führt der bloße Umstand, dass das österreichische Recht eine Anzeigepflicht nicht kennt, nicht zum Ausschluss der Möglichkeit für die Bundesrepublik Deutschland, in den übrigen EU-Ländern belegene Vermögenswerte eines im Inland verstorbenen Erblassers einer Meldepflicht für Inlandsbanken zu unterstellen.
Stand: 29. März 2017
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