Sozialversicherungs-Rechengrößen 2025 - Steuernews für Mandanten
Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2025 stark an
Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Geschäftskorrespondenz sowie alle elektronisch übermittelten Dokumente mindestens sechs Jahre aufbewahren. Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist oder – bei Bilanzen – mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Jahresabschluss fest- bzw. aufgestellt wurde (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung).
Zum Jahreswechsel können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sämtliche Buchungsbelege aus dem Jahr 2010 vernichtet werden. Voraussetzung ist, dass der letzte Eintrag in diesen Dokumenten im Jahr 2010 erfolgt ist. Handels- oder Geschäftsbriefe, die in 2014 empfangen oder abgesandt wurden, sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahre 2014 und früher können ebenfalls vernichtet werden.
Unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist besteht eine allgemeine Aufbewahrungspflicht, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind. Lieferscheine müssen nur dann aufbewahrt werden, wenn sie einen Buchungsbeleg oder Rechnungsbestandteil darstellen.
Stand: 24. November 2020
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