Lohnsteuer bei Auslandstätigkeit - Steuernews für Mandanten
BMF veröffentlicht neue Lohnsteuer-Hinweise zum teilweise in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitslohn
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 3.12.2020 (IV C 5 - S 2353/19/10010:002) die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsdienstreisen ab 2021 bekanntgegeben. Die Pauschalen gelten außerdem für beruflich bedingte doppelte Haushaltsführungen im Ausland.
Erhöht wurden die Pauschbeträge u. a. für Andorra, Botsuana oder Irland. Die ab 2021 geltende Tages-Abwesenheitspauschale (für mindestens 24 Stunden Abwesenheit je Kalendertag) für Andorra beträgt € 41,00 (bisher € 34,00) und für Botsuana € 46,00 (bisher € 40,00). Für das EU-Land Irland steigt die Abwesenheitspauschale von € 44,00 auf € 58,00. Für An- und Abreisetage gelten jeweils gesonderte Pauschalen.
Größtenteils angehoben wurden außerdem die Übernachtungspauschalen. Eine Senkung erfolgte lediglich für wenige Staaten, u. a. für Chile von € 187,00 auf € 154,00 oder für Kenia von € 223,00 auf € 219,00. Für Irland steigt die Übernachtungspauschale von € 92,00 auf € 129,00. Teilweise deutlich erhöht wurden die Pauschalen für die einzelnen Provinzen Chinas. Die in dem BMF-Schreiben angegebenen Übernachtungspauschalen dienen ausschließlich der lohnsteuerfreien Erstattung von Aufwendungen an ins Ausland entsandte Arbeitnehmer. Sie können nicht zum Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug verwendet werden. Für den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug müssen die tatsächlichen Übernachtungskosten nachgewiesen werden.
Stand: 26. Januar 2021
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