Steuertarif 2024 - Steuernews für Mandanten
Höhere Grundfreibeträge und Anpassungen der Steuerprogression
Kapitalerträge zu 60 % versteuern bei gleichem Werbungskostenabzug
Kapitaleinkünfte, die nicht in den Bereich privater Kapitaleinkünfte fallen, unterliegen nicht der Abgeltungsteuer (Subsidiaritätsprinzip). Kapitaleinkünfte, die dem betrieblichen Bereich zuzuordnen sind, sind u. a. Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften (Dividenden) oder Gewinne aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Eine wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn der Kapitalanleger innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Für solche Kapitaleinkünfte erfolgt eine Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren.
Das Teileinkünfteverfahren unterscheidet sich vom Abgeltungsteuerverfahren dadurch, dass Einkünfte im o. g. Sinne nur zu 60 % versteuert werden müssen. Die Besteuerung erfolgt im Steuerveranlagungsverfahren zum Tarifsteuersatz. Während im Abgeltungsteuerverfahren der Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist, können im Teileinkünfteverfahren in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Aufwendungen zu 60 % geltend gemacht werden.
Das Teileinkünfteverfahren findet auch Anwendung auf Kapitaleinkünfte aus Beteiligungen, die aus unternehmerischem Interesse heraus gehalten werden. Ist der Kapitalanleger bei der Kapitalgesellschaft zu mindestens 25 % beteiligt bzw. – bei Erwerbstätigkeit für diese Gesellschaft – zu mindestens 1 % beteiligt, wird angenommen, dass die Beteiligung aus unternehmerischen Interessen gehalten wird. Kapitalanleger, die Kapitalanteile aus solchen Interessen halten, können bei der Steuerveranlagung für das Teileinkünfteverfahren optieren. Hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit ist es unerheblich, ob es sich um eine gewerbliche, freiberufliche oder um eine andere unter die Gewinneinkünfte fallende Tätigkeit handelt.
Mit Optierung für das Teileinkünfteverfahren lassen sich 60 % aller Aufwendungen (z. B. Finanzierungskosten für die Beteiligung) abziehen. Die Optierung zum Teileinkünfteverfahren sollte allerdings genau geprüft werden. Denn die im Teileinkünfteverfahren zu versteuernden Kapitalerträge erhöhen im Gegenzug die Progression für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte.
Stand: 29. Juni 2016
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