Verlorene oder verblasste Belege - Steuernews für Mandanten
Was tun, wenn Steuerbelege verloren gegangen oder unlesbar geworden sind
Finanzgericht stoppt übereifrige Prüfer
Die Finanzbehörden können Außenprüfungen in Form von Betriebsprüfungen, Lohnsteuer-Außenprüfungen oder Umsatzsteuer-Prüfungen nach eigenem Ermessen anordnen. Die Finanzverwaltung legt sowohl die Prüfungsanordnung als auch die Prüfungshäufigkeit in sogenannten Größenklassen fest. Je größer das Unternehmen, desto häufiger eine Außenprüfung.
Betriebs- bzw. Außenprüfungen dürfen ausschließlich für die Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des in der Prüfungsanordnung genannten Adressaten selbst durchgeführt werden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Durchführung einer Betriebsprüfung ausschließlich für die Feststellung der steuerlichen Verhältnisse Dritter für rechtswidrig erklärt (Urteil vom 25.6.2015, 3 K 2429/14).
Der Betriebsprüfer darf den zu prüfenden Steuerpflichtigen nicht zur Vorlage von Unterlagen auffordern, die steuerliche Sachverhalte eines Dritten betreffen. Im entschiedenen Fall forderte die deutsche Finanzverwaltung aufgrund eines Amtshilfeersuchens der italienischen Behörden eine Vermittlerin von Ferienwohnungen in Italien im Rahmen einer Betriebsprüfung zur Vorlage konkret bestimmter Unterlagen auf. Außerdem erstellten die deutschen Prüfer eine Daten-CD für die italienischen Behörden. Die Anfertigung dieser CD hielt der Senat für rechtswidrig. Außenprüfungsanordnungen, die auf Sachverhalte Dritter hindeuten, sollten daher genau geprüft und ggf. mit Hilfe von Rechtsmitteln angefochten werden.
Stand: 30. Mai 2016
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.