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BFH äußert sich zur Berechnung der prozentualen Höchstgrenzen
Das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder eines Hybridelektrofahrzeugs beim Arbeitgeber ist grundsätzlich steuerfrei, soweit der Arbeitgeber diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung stellt und das Aufladen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers bzw. eines verbundenen Unternehmens erfolgt. Steuerfrei ist auch eine zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung (§ 3 Nr. 46 Einkommensteuergesetz/EStG).
Ebenfalls steuerfrei, allerdings nach § 3 Nr. 50 EStG ist ein Aufladen eines E-Firmenwagens, den der Arbeitnehmer betrieblich nutzt. Denn hier handelt es sich um einen steuerfreien Auslagenersatz.
Lädt der Arbeitnehmer ein betrieblich genutztes E-Auto bei sich zu Hause auf, ist das ebenfalls steuerfrei, und zwar in unbegrenztem Umfang, wenn der Ladestrom mit einem Zähler protokolliert wird. Zur Vereinfachung können für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2030 auch Pauschbeträge steuerfrei verwendet werden (BMF-Schreiben vom 29.9.2020, IV C 5 - S 2334/19/10009 :004 BStBl 2020 I S. 972 Rd Nr. 23). Diese Pauschalbeträge belaufen sich auf monatlich € 30,00 für Elektrofahrzeuge und monatlich € 15,00 für Hybridelektrofahrzeuge, wenn der Arbeitgeber eine zusätzliche Lademöglichkeit zur Verfügung stellt, oder monatlich € 70,00 für Elektrofahrzeuge und monatlich € 35,00 für Hybridelektrofahrzeuge, wenn sich keine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber befindet.
Stand: 28. Oktober 2021
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