Sozialversicherungs-Rechengrößen 2025 - Steuernews für Mandanten
Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2025 stark an
Gemäß BMF-Schreiben vom 9.4.2020 (IV C 5 - S 2342/20/ 10009:001) können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zur Abmilderung der Corona-Belastungen einen steuer- und sozialversicherungsfreien Bonus von € 1.500,00 zahlen. Diese Möglichkeit gibt es noch bis Jahresende. Nachweise über tatsächlich vorliegende Belastungen der Zahlungsempfänger, die auf die Corona-Krise zurückzuführen sind, müssen nicht vorliegen.
Die Steuerfreistellung des Bonus ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Erstens darf der Bonus nur als Bar- und/oder Sachleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz- EStG). Das heißt konkret: Die Beihilfe darf nicht als Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gezahlt werden oder als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze verwendet werden. Zweitens dürfen auch keine sonstigen Zahlungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht (z. B. das Weihnachtsgeld), mit dem Bonus abgegolten werden. Die Bonuszahlungen sind in den Lohnunterlagen gesondert aufzuzeichnen.
Schafft der Arbeitgeber Möbel oder sonstige Einrichtungsgegenstände für Mitarbeiter im Homeoffice an, löst diese Anschaffung keine Lohnsteuerpflicht aus, solange die Möbel im Eigentum des Unternehmens bleiben und der Mitarbeiter diese lediglich leihweise und nur für die Homeoffice-Tätigkeit nutzt. Schenkt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Gegenstände, besteht grundsätzlich Lohnsteuerpflicht, denn die Zuwendung stellt einen geldwerten Vorteil i.S.d. § 8 EStG dar. In diesem Fall gibt es für Einrichtungsgegenstände keine Pauschalierungsmöglichkeit, wie dies für Computer der Fall ist (25%ige Pauschalsteuer gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG). Wird für die Homeoffice-Ausstattung der steuerfreie Corona-Bonus verwendet, sind die Zuwendungen bis zu € 1.500,00 dennoch steuerfrei.
Stand: 29. September 2020
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