Umstellung auf neue E-Rechnungen - Steuernews für Mandanten
Neuerungen aus dem Wachstumschancengesetz
Unternehmer können in der Regel die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Der Vorsteuerabzug gewährleistet, dass die Umsatzsteuer nur den Endverbraucher belastet, unabhängig von der Anzahl der zwischengeschalteten Unternehmer. Der Vorsteuerabzug setzt u. a. voraus, dass der Unternehmer steuerpflichtige Ausgangsumsätze tätigt und eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt.
Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss bestimmte Pflichtangaben enthalten. Unter anderem muss die Rechnung den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Erwerbers bzw. Leistungsempfängers enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz-UStG).
Vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) sind derzeit mehrere Verfahren anhängig, die sich mit der Frage befassen, welche Adresse der leistende Unternehmer auf seiner Rechnung anzugeben hat. Den Vorlagen gehen zwei Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) voraus (vgl. Beschlüsse vom 6.4.2016 Az. V R 25/15 und XI R 20/14). In den beiden Streitfällen wurden von den leistenden Unternehmern auf ihren Rechnungen Adressen angegeben, unter denen diese zwar postalisch erreichbar waren, jedoch keine geschäftlichen Aktivitäten stattgefunden haben. In einem Fall unterhielt der Unternehmer an der angegebenen Adresse einen Onlinevertrieb. Im anderen Fall hatte der Unternehmer Räumlichkeiten unter einer anderen Anschrift angemietet. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug in beiden Fällen mit der Begründung, dass die Unternehmer unter den ausgewiesenen Anschriften keine Betriebsstätte unterhielten.
Der BFH hat dem EuGH in den beiden Beschlüssen u. a. die Frage zur Beantwortung vorgelegt, ob die erforderlichen Formvorschriften zum Vorsteuerabzug dadurch erfüllt werden, dass der leistende Unternehmer auf seiner Rechnung eine Anschrift angibt, unter der dieser zwar postalisch erreichbar ist, wo er jedoch keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (EuGH Az. C 374/16). Außerdem bedarf es der Klärung, welche Adresse ein Rechnungsaussteller, der über kein Geschäftslokal verfügt, auf seiner Rechnung anzugeben hat (EuGH Az. C 375/16).
Bis zur Klärung der genannten Fragen sollten vorsteuerabzugsberechtige Unternehmer darauf achten, dass der Rechnungsaussteller auf der Rechnung eine Anschrift angibt, unter der dieser seine geschäftlichen Aktivitäten tatsächlich ausübt bzw. eine Betriebsstätte unterhält.
Stand: 29. August 2016
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