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BFH äußert sich zur Berechnung der prozentualen Höchstgrenzen
Wäre es nach dem Willen der Bundesregierung gegangen, wären private Verbraucher bei Abwasser- und Abfallentsorgung ab 2021 mit Umsatzsteuer belastet worden. Eine Umsatzsteuer war vorgesehen in Fällen, in denen die Gemeinden zivilrechtliche „Preise“ in Rechnung stellen, statt öffentlich-rechtliche „Gebühren“ per Gebührenbescheid zu erheben.
Auf Antrag des Landes Berlin haben die Finanzminister der Bundesländer mehrheitlich am 22.6.2017 gegen den Bund entschieden. Argumentation der Länder: Für Abwasser und Abfall besteht ein allgemeiner Anschluss- und Benutzungszwang. Dadurch würde es keinen Wettbewerb zwischen privaten und öffentlichen Anbietern geben. Es kommt daher zu keinen Marktverzerrungen, wenn keine Umsatzsteuer anfällt.
Privatverbraucher dürfen die Entscheidung der Länder begrüßen. Denn damit bleiben Abwasser- und Abfallgebühren weiterhin umsatzsteuerfrei.
Stand: 30. August 2017
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